Recht der EU geht deutschem Recht vor

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer grundlegenden Entscheidung mit dem Verhältnis des Europäischen Recht zum deutschen Recht geäußert (Urteil vom 20. Febr. 2019 – 2 AZR 746/14). Die Entscheidung in dem Rechtsstreit zwischen einem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses und dem Träger des Krankenhauses. Der Träger hatte das Arbeitsverhältnis nach der Scheidung und Wiederverheiratung mit der zweiten Frau gekündigt. Die Kündigungsschutzklage hatte letztendlich Erfolg. Wir haben darüber in einer aktuellen Meldung berichtet. Im Urteil heißt es: „Im Anwendungsbereich des Unionsrechts geht dieses entgegenstehendem nationalen Recht jedoch vor. Dies gilt auch im Verhältnis zu nationalem Verfassungsrecht. Diesen Anwendungsvorrang erfordert die wirksame Entfaltung des Rechts der Europäischen Union. Er entspricht der Ermächtigung des Art. 23 Abs. 1 GG, der insoweit ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen enthält. … Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, wird nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, soweit das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern – wie hier – zwingende Vorgaben macht“. (Zitat um Hinweise aus der Rechtsprechung gekürzt). Diese Grundsätze sind auch bei der Beratung der Arbeitgeber, der Betriebsräte und der Arbeitnehmer zu beachten. Wir sichern Ihnen eine fachgerechte Beratung zu.