Betriebsrenten – Probleme bei der Hinterbliebenenrente

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in letzter Zeit häufiger mit Rechtsfragen der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung zu befassen. Häufig ging es um einschränkende Voraussetzungen für den Bezug dieser Versorgung. Das Urteil vom 19. 2. 2019 – 3 AZR 150/18) ist ein weiteres Beispiel. Die Versorgungsordnung war eine vorformulierte Zusage des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht musste deshalb die Zusagen an den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) prüfen. Die Hinterbliebenenrente wurde ausgeschlossen für den Fall, dass die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Diese Bedingung stellt nach Ansicht des BAG eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Einschränkung auf zehn Jahre Bestand der Ehe sei nicht angemessen. Die Grenze sei willkürlich und gefährde den Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Zwar könne der Arbeitgeber das Risiko begrenzen (z.B. durch Spätehenklauseln oder Altersabstandsklauseln). Hier gehe es jedoch nicht um eine Risikobegrenzung. Die Klausel knüpfe an die private Lebensführung an. Der Arbeitgeber dürfe eine „Versorgungsehe“ ausschließen. Bei diesem Zweck sei die Zehnjahresfrist jedoch zu lang. In der gesetzlichen Rentenversicherung betrage die Frist nur ein Jahr. Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte bei der Gestaltung von Versorgungsordnungen. Wir vertreten auch die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor Gericht.