Betriebsratssitzung per Videokonferenz?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilt auf seiner Webseite unter der Rubrik „Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus“ mit, dass es für die Dauer der Covid-19-Pandemie zulässig sei, Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten. Unseres Erachtens ist diese Auffassung des BMAS höchst zweifelhaft. Nach der überwiegend in der betriebsverfassungsrechtlichen Fachliteratur vertretenen Auffassung, ist eine Beschlussfassung per Video- oder Telefonkonferenz nicht mit § 33 Abs. 1 BetrVG vereinbar, sodass auf diesem Wege gefasste Beschlüsse unwirksam sind (vgl. nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Auflage 2018, § 33 Rn. 3). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsfrage bislang noch nicht entschieden. Die Durchführung einer Betriebsratssitzung per Video- oder Telefonkonferenz birgt also das Risiko, dass sämtliche im Rahmen der Sitzung gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Wir beraten Betriebsräte und Arbeitgeber gerne umfassend im Hinblick auf alle im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstehenden arbeitsrechtlichen Fragen.