Zur Zulässigkeit eines „Zwangsurlaubs“ vor Einführung von Kurzarbeit
Grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“, der nicht vermeidbar ist. Vermeidbar ist der Arbeitsausfall jedoch insbesondere dann, wenn er durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III). Arbeitnehmer stellen daher häufig die Frage, ob sie vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld zunächst ihren Jahresurlaub aufbrauchen müssen. Dies ist nicht der Fall. Bei vorrangigen Urlaubswünschen des Arbeitnehmers kann nicht gefordert werden, dass der Jahresurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht wird bzw. der Arbeitgeber eine einseitige Bestimmung über den Antritt des Urlaubs trifft. Allerdings kann die Bundesagentur für Arbeit unter Umständen verlangen, dass Urlaubsansprüche bei Einführung von Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres oder übertragene Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr zunächst vom Arbeitnehmer eingebracht werden müssen. Für diese Zeit bestünde dann – wie gewohnt – ein Anspruch auf Urlaubsentgelt gegen den Arbeitgeber (§ 11 BUrlG) in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes. Wir beraten gerne Betriebsräte, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Fragen der Kurzarbeit.