Auflösung von Arbeitszeitkonten vor Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie?
Grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“, der nicht vermeidbar ist. Vermeidbar ist der Arbeitsausfall jedoch insbesondere dann, wenn er durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB). Das kommt insbesondere infrage, wenn Arbeitszeitkonten geführt werden. Es gibt allerdings eine ganze Reihe von Ausnahmen, in denen Arbeitszeitkonten nicht aufgelöst werden müssen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Arbeitszeitguthaben ausschließlich für Zwecke der Freistellung für Pflegezeiten, Elternzeit oder Altersteilzeit angespart wurden. Auch Arbeitszeitguthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestanden haben, sind geschützt (§ 96 Abs. 4 S. 3 Nr. 5 SGB III). Darüber hinaus hat der Bundestag am 13.3.2020 das Gesetz zur Erleichterung von Kurzarbeit erlassen. Danach soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 in Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet werden. Wir beraten gerne Betriebsräte, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Fragen der Kurzarbeit.