Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit

Durch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland kommt es auch auf dem Arbeitsmarkt zunehmend zu Einschränkungen. Viele Unternehmen beschließen daher die Einführung von Kurzarbeit. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit zulässig ist.

Die sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) verankert und ergeben sich aus den §§ 95 ff. SGB III. Gemäß § 95 S. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

•             ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

•             die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

•             die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

•             der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Ein Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn die von den Arbeitnehmern zu leistende Arbeitszeit tatsächlich vermindert wird. Sofern Arbeitnehmer mit unveränderter Arbeitszeit im Home Office tätig werden, handelt es sich nicht um einen Arbeitsausfall.

Sofern ein Arbeitsausfall vorliegt, muss dieser gemäß §96 I SGB III erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist und nicht vermeidbar ist. Zudem müssen nach derzeitiger Gesetzeslage mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (nach der neuen Kurzarbeitergeldverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales genügt bereits die Betroffenheit von 10 Prozent der Arbeitnehmer).

Besonders interessant ist hierbei die Einordnung des Arbeitsausfalls als unvermeidbar, da sich die Frage stellt, welche Vorkehrungen dem Betrieb zumutbar sind, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Insbesondere kommen hierbei die Möglichkeit der Gewährung von Urlaub oder die Nutzung von zulässigen Arbeitsschwankungen in Betracht.

Weiter müssen die betrieblichen Voraussetzungen für die Einführung vorliegen, diese sind bereits erfüllt, wenn in einem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (§97 SGB III).

Auch seitens des Arbeitnehmers müssen Voraussetzungen vorliegen. Diese persönlichen Voraussetzungen beziehen sich auf das Bestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung, welche nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein darf.

Des Weiteren bedarf es für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Anzeige des Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit.

Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit.