Corona-Pandemie: Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Wird ein Arbeitnehmer von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt und erleidet der Arbeitnehmer infolgedessen einen Verdienstausfall, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob sie einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz haben. Die Entschädigung ist vom Arbeitgeber auszuzahlen, er kann sich den ausgezahlten Betrag jedoch unter den Voraussetzungen des § 56 IfSG von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Hierbei stellt sich jedoch insbesondere die Frage, ob ein solcher Entschädigungsanspruch auch dann besteht, wenn zwar ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wurde, der Arbeitnehmer aber gleichzeitig krankheitsbedingt arbeitsunfähig (d.h. „krankgeschrieben“) ist. Denn in einem solchen Fall ist (anders als bei einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots aufgrund des bloßen Verdachts einer Infektion) nicht die behördlich angeordnete Quarantäne bzw. das behördliche Tätigkeitsverbot der alleinige Grund dafür, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann (sondern auch die Krankheit).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vertritt die Meinung, dass in einem solchen Fall kein Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG bestehe und der Arbeitgeber aufgrund der Krankheit des Arbeitnehmers zur Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet sei. Dagegen argumentiert die Gegenauffassung, dass das infektionsschutzrechtliche Beschäftigungsverbot wegen seiner öffentlich-rechtlichen Zwangswirkung vorgehen müsse, sodass auch während der Krankschreibung eines Arbeitnehmers ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehe.
Welcher Auffassung sich die Gerichte anschließen werden, ist noch nicht absehbar, da zu dieser Rechtsfrage bisher noch keine Urteile ergangen sind. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerne in Bezug auf die ihnen zustehenden Entschädigungsansprüche nach dem IfSG und alle sonstigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.