BAG befragt EuGH zu Verfall des Urlaubs bei Krankheit und Erwerbsminderung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befragt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anlässlich zweier Klagen im Hinblick auf den Verfall von Urlaub bei Krankheit oder Erwerbsminderung eines Beschäftigten.

Die erste Klage wurde von einer seit 2017 durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin erhoben, die aufgrund einer lang andauernden Krankheit im Jahr 2017 14 ihrer Urlaubstage nicht in Anspruch genommen hatte. Die beklagte Arbeitgeberin hatte es unterlassen, die Klägerin zur Wahrnehmung ihres Urlaubs aufzufordern oder auf die Möglichkeit des Verfalls des übertragenen Urlaubs hinzuweisen. Daher stehen der Klägerin ihrer Auffassung nach die 14 Urlaubstage weiterhin zu. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch aus 2017 spätestens mit Ablauf des 31. März 2019 erloschen sei.

In dem zweiten Verfahren handelt es sich bei dem Kläger um einen schwerbehinderten Menschen, der seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt war. Seit Ende 2014 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2014 hatte er 34 Urlaubstage nicht in Anspruch genommen. Wie im ersten Fall war die Arbeitgeberin ihrer Obliegenheit, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen. Dennoch vertritt die Beklagte die Auffassung, dass bei einem Nichtantreten des Urlaubs aufgrund einer vollen Erwerbsminderung des Arbeitnehmers, der Anspruch unabhängig von Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers nach 15 Monaten verfällt.

Bei der Entscheidung des BAG spielt die unionskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG eine maßgebliche Rolle. Bereits 2018 hatte der EuGH im Rahmen eines vielbeachteten Urteils entschieden, dass sich eine Missachtung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auf das Erlöschen des Urlaubsanspruchs auswirkt. Demnach kann der Urlaubsanspruch am Ende des Kalenderjahres oder nach einem zulässigen Übertragungszeitraum grundsätzlich nur erlöschen, wenn der Arbeitnehmer trotz der Mitwirkung des Arbeitgebers den Urlaub freiwillig nicht angetreten hat. Zudem hatte der EuGH klargestellt, dass bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit Urlaubsansprüche grundsätzlich erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen.

Das BAG stellt dem EuGH nun die Frage, ob sich die Missachtung der Mitwirkungsobliegenheit auch auf die spezielle, hier einschlägige, Frist von 15 Monaten auswirkt.

Wir beraten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte gerne zu allen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen.