Schadensersatz für unvollständige DSGVO-Auskunft durch den Arbeitgeber

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung vom 05.03.2020 mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer wegen unvollständiger Auskünfte nach Art. 15 DSGVO gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat. Der klagende Arbeitnehmer verlangte Schadensersatz in Höhe von 140.000 € (12 Bruttomonatsgehälter).

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte sowohl verspätet als auch unzureichend Auskunft erteilt hatte. Dadurch, dass sie nicht hinreichend über die Verarbeitungszwecke und die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet wurden, unterrichtet hätte, habe sie gegen das Transparenzgebot verstoßen (Art. 15 Abs. 1 a) und b) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO). Durch die mehrere Monate verspätete, dann unzureichende Auskunft sei der Kläger im Ungewissen und ihm die Prüfung erst verwehrt, dann nur eingeschränkt möglich gewesen, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Da sein Auskunftsrecht beeinträchtigt worden sei, habe der Kläger einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf führte in seinem Urteil aus, solche Verstöße müssten effektiv sanktioniert werden, damit die DSGVO wirken könne, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht werde. Dabei hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der europäische Verordnungsgeber das verletzte Recht als bedeutsam einordnet. Um eine angemessene Wirkung zu erzielen – so das Arbeitsgericht – hänge die Höhe aber nicht nur von dem eingetretenen immateriellen Schaden, sondern auch von dem nach Art. 4 Ziff. 7 DSGVO Verantwortlichen und dessen Finanzkraft ab. Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um fahrlässige Verstöße gehandelt habe.

Diesen Grundsätzen entsprechend verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 5.000 €. Die Kammer setzte dabei für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 €, für die weiteren etwa drei Monate jeweils 1.000 € und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft jeweils 500 € an.

Die hier genannte Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das LAG Düsseldorf führt das Berufungsverfahren derzeit unter dem Aktenzeichen 14 Sa 294/20.

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