BAG: Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Pensionskassen

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 12.5.2020 mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit ein Arbeitgeber verpflichtet ist, die von einer Pensionskasse (BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.) vorgenommene Verringerung der Rentenfaktoren dadurch auszugleichen, dass er zugunsten eines Arbeitnehmers Zusatzbeiträge entrichtet.

Dem für die Versorgungszusage des Klägers maßgeblichen Tarif lag bis zum 31.12.2016 ein kalkulatorischer Rechnungszins für die Rentenfaktoren in Höhe von 4 % zugrunde. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung des BVV bezüglich der Reduzierung des Rechnungszinses wurden die Rentenfaktoren in dem Tarif um 24,02 % abgesenkt. Der BVV ermöglicht es allerdings, die Reduzierung der Versorgungsleistungen durch erhöhte Beiträge auszugleichen. Der Kläger verlangte nun von der Beklagten die Zahlung eines solchen Zusatzbeitrags.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der beklagten Arbeitgeberin. Ein Arbeitnehmer könne – bei fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten – seine Anmeldung zu einer Pensionskasse durch den Arbeitgeber und Zahlung der Beiträge als konkludente Erteilung einer beitragsorientieren Leistungszusage und damit einer betriebsrentenrechtlichen Versorgungszusage verstehen. Arbeitgeber seien nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer berechtigt. Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setze daher voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich sei, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstelle und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen dürfe.

Die Beklagte sei aber nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, bereits jetzt für eine bei Eintritt des Versorgungsfalls möglicherweise erfolgende Leistungsherabsetzung durch Zahlung von Zusatzbeiträgen einzustehen. Die entsprechende Einstandspflicht bestehe erst bei Eintritt des Versorgungsfalls. Denn erst ab diesem Zeitpunkt könne bestimmt werden, wie hoch die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber versprochenen Leistungen und den vom BVV erbrachten Leistungen sei.

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