BAG: Einwand der Verwirkung bei unwirksamer Ablösung einer Versorgungszusage
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage der Verwirkung bei streitiger Änderung einer Versorgungszusage zu befassen.
Die Parteien stritten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers. Der Kläger war von 1955 bis 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 1988 wurde die geltende Versorgungsordnung (Betriebsvereinbarung) geändert. Die Änderung bestand darin, dass der Versorgungssatz von 0,4% des Arbeitseinkommens pro Dienstjahr auf 0,2% abgesenkt wurde.
Der Kläger verlangte im Jahr 2016 eine Betriebsrente auf der Grundlage des (höheren) Versorgungssatzes von 0,4% und vertrat die Auffassung, die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die im Jahr 1988 abgeschlossene Betriebsvereinbarung sei mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und hielt dem Anspruch den Einwand der Verwirkung entgegen, weil der Kläger seinen Anspruch auf eine höhere Ausgangsrente erstmals 13 Jahre nach seinem Renteneintritt geltend gemacht habe.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zugunsten des Klägers, dass dessen Einwand, die Neuregelung von 1988 sei unwirksam gewesen, nicht verwirkt sei. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 4 BetrVG sei die Verwirkung von Rechten aus einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen.
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