Crowdworker kann Arbeitnehmer sein

Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals in einem Rechtsstreit das Rechtsverhältnis eines Crowdworkers als Arbeitsverhältnis gewertet (Urteil vom 1. 12. 2020 – 9 AZR  102/20, Pressemitteilung). In dem entschiedenen Fall konnte der Auftragnehmer (Crowdworker) seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten. Alle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses lagen deshalb vor. 

Wir beraten gern Unternehmer bei der Gestaltung ihrer Verträge mit Crowdworkern. Wir beraten und vertreten auch Crowdworker, wenn es Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gibt. Entscheidend kommt es bei der Vertragsgestaltung nicht auf die Bezeichnung des Vertrags an sondern auf die tatsächliche Durchführung.