Datenschutz – Einwilligung – Datenschutz und Europarecht

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält in § 26 besondere Bestimmungen für den Datenschutz im Arbeitsverhältnis. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten  von Beschäftigten aus der Grundlage einer Einwilligung, werden an diese Einwilligung besondere Anforderungen gestellt. Das Datenschutzgesetzt will sicherstellen, dass es sich um eine wirklich freiwillige Erklärung handelt.

Mit demselben rechtlichen Problem hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in  einem Urteil vom 11. November 2020 (Rs. C 61/19) befasst. Nach der Entscheidung des EuGH  muss der für die Verarbeitung  von Daten  Verantwortliche nachweisen, dass die von der Datenverarbeitung betroffene Person freiwillig der Verarbeitung freiwillig zugestimmt hat (Darlegungs-  und Beweislast). Dann werden sehr strenge Voraussetzungen für die „Freiwilligkeit“ aufgestellt: Vorausgesetzt wird ein aktives Verhalten bei Abgabe der Erklärung und eine vorherige vollständige Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Betroffene muss in der Lage sein, die Folgen seiner Einwilligung leicht zu erkennen.

Diese Voraussetzungen beeinflussen selbstverständlich auch die Auslegung der Bestimmungen des BDSG, sie sind europarechtsfreundlich auszulegen.  Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte,  die sich mit Fragen des Datenschutzes auseinandersetzen müssen.