BAG: Versorgungszusage – Störung der Geschäftsgrundlage

Das BAG hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (3 AZR 64/19) mit der Frage der Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB zu befassen.

Eine zwischen den Parteien bestehende Ruhegehaltszusage enthielt eine Klausel, wonach die Versorgungsbezüge im Ruhestand entsprechend der Entwicklung der Tarifgehälter anzupassen waren. Die Beklagte sah in durch Rechtsnorm erhöhten bilanziellen Rückstellungen eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB und wollte daher ihrer Anpassungsverpflichtung nicht weiter nachkommen.

Nach Entscheidung des BAG ist es zwar grundsätzlich möglich, die Anpassung von Versorgungsregelungen auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu stützen. Vorliegend seien die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht erfüllt gewesen.

So führte das BAG aus, Geschäftsgrundlagen seien die – nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen – gemeinsamen Vorstellungen des Eintritts gewisser Umstände der Vertragsparteien. Die Beklagte habe sich aber eben nicht auf solche Vorstellungen berufen, sondern die vermeintliche Verteuerung der Witwenrente auf Umstände gestützt, die – unverändert – Inhalt der Versorgungszusage seien.

Weiter erläuterte das BAG, es handele sich bei Rückstellungen im Wesentlichen um ein Instrument der Innenfinanzierung. Dies habe zwar Auswirkungen auf den Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens. Allerdings berechtige selbst eine wirtschaftliche Notlage nicht zum Widerruf von laufenden Betriebsrenten. Für eine Änderung der Anpassungsregelung könne nichts Anderes gelten. In solchen Fällen eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, widerspreche der gesetzlichen Risikoverteilung.

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