BAG: Arbeitgeber muss unwirksame Ausschlussklausel nicht gegen sich gelten lassen

Aufgrund von Ausschlussfristen verfallen arbeitsvertragliche Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. drei Monate) geltend gemacht und gerichtlich eingeklagt werden. In der Regel handelt es sich bei den in Arbeitsverträgen vereinbarten Ausschlussfristen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind gemäß § 307 Abs.1 S.1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Verwendet ein Arbeitgeber unwirksame Klauseln in seinen Arbeitsverträgen, gelten diese Klauseln nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zulasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss die Klausel jedoch trotz ihrer Unwirksamkeit grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Denn der Arbeitgeber soll nicht davon „profitieren“, dass er unwirksame Klauseln verwendet.

In seinem Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 entschied das Bundesarbeitsgericht nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung Folgendes:

1. Eine Ausschlussklausel, nach der alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingeklagt werden, erfasst auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

2. Weil die Haftung für vorsätzliches Verhalten nicht beschränkt werden kann, ist eine solche Klausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.

3. Der Arbeitgeber als Verwender der Klausel muss diese nicht gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs.1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs.1 S.1 BGB liegt.

Wenn Sie Fragen zu arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln haben, beraten und vertreten wir Sie gerne außergerichtlich und – sofern erforderlich – gerichtlich.