Benachteiligungsverbot für Betriebsräte (§ 78 BetrVG)

Ein (freigestelltes) Betriebsratsmitglied darf nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Eine Benachteiligung kann  in einer unterbliebenen Beförderung bestehen. Allerdings ist die Durchsetzung eines Anspruchs auf eine Beförderung und höhere Vergütung in der Praxis häufig schwierig. Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt verschiedene Möglichkeiten auf (BAG, Urteil vom 20. 1. 2021 – 7 AZR 52/20). Das Bundesarbeitsgericht weist in diesem Urteil noch einmal darauf hin, dass es demjenigen, der eine Benachteiligung aus einem von der Rechtsordnung missbilligten Grund geltend macht, nicht durch die prozessuale Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in unzumutbarer Weise erschwert werden darf, die sich daraus ergebenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Wir beraten gerne Arbeitgeber, Betriebsräte und Mitglieder des Betriebsrats in Fragen der angemessenen Vergütung und des beruflichen Aufstiegs im Rahmen des §78 Satz 2 BetrVG.