Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Teil 1

Am heutigen Tag tritt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft. Wir stellen daher die wesentlichen Änderungen in einer kurzen Übersicht für Sie zusammen.

  1. Teil: Erleichterung und Schutz von Betriebsratswahlen

Um Betriebsratsgründungen zu erleichtern wird das vereinfachte Wahlverfahren gem. § 14a BetrVG für Kleinstbetriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen verpflichtend. Zudem kann das vereinfachte Wahlverfahren nun in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmer*innen vereinbart werden.

Die Regelungen zu den Stützunterschriften wurden erleichtert und vereinfacht.

Wahlanfechtungen wegen Fehlern in der Wählerliste sind von nun an nur möglich, wenn zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde.

Eine Wahlanfechtung des Arbeitgebers wegen Unrichtigkeit der Wählerliste wurden ausgeschlossen, soweit die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verbessert auch den Kündigungsschutz für Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beginnt der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst mit der Einladung zur Wahlversammlung. Er umfasst nun die ersten sechs (statt vormals drei) in der Einladung genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 3a KSchG).

Auch sog. „Vorfeld-Initiatoren“ erhalten nun einen speziellen befristeten Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen (nicht fristlosen!) Kündigungen, wenn sie Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgeben, dass sie die Absicht haben einen Betriebsrat zu errichten (§ 15 Abs.3b KSchG).

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung eines Betriebsrats oder der Durchführung von Betriebsratswahlen. Diesbezüglich bieten wir auch Inhouse-Schulungen des Wahlvorstands an.

In den nächsten Tagen stellen wir Ihnen die Übersichten zu den weiteren Änderungen zur Verfügung.