Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Teil 2
Am 18. Juni 2021 ist das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Wir stellen daher die wesentlichen Änderungen in einer kurzen Übersicht für Sie zusammen.
Hier geht es zu Teil 1: Erleichterung und Schutz von Betriebswahlen
2. Teil: Virtuelle Betriebsratssitzungen gem. § 30 BetrVG
Die aufgrund der Coronapandemie zugelassenen „virtuellen“ Betriebsratssitzungen werden nun durch Ergänzungen der Paragraphen 30 bis 34 dauerhaft in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt.
Voraussetzung für diese Formen der Betriebsratssitzungen ist eine Geschäftsordnung des Betriebsrats, welche die Rahmenbedingungen für Video- und Telefonkonferenzen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festlegt.
Die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen ist auch nur dann zulässig, wenn nicht zuvor ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch muss binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist sowie diesem gegenüber erfolgen und ist nicht formgebunden.
Zudem muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies umfasst technische Maßnahmen wie verschlüsselte Verbindungen und organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Die virtuelle Anwesenheit ist gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen und die Bestätigung der Niederschrift der Sitzung beizufügen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Geschäftsordnungen oder der Durchführung von Betriebsratssitzungen.
In den nächsten Tagen stellen wir Ihnen die Übersichten zu den weiteren Änderungen zur Verfügung.