Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Teil 3

Am 18. Juni 2021 ist das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Wir stellen daher die wesentlichen Änderungen in einer kurzen Übersicht für Sie zusammen.

Hier geht es zu Teil 1: Erleichterung und Schutz von Betriebswahlen

Hier geht es zu Teil 2: Virtuelle Betriebsratssitzungen gem. § 30 BetrVG

3. Teil: Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

Betriebsräte sollen künftig bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen. Dafür wurde mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein ganz neuer Mitbestimmungstatbestand geschaffen.

Arbeitnehmer*innen arbeiten „mobil“, wenn sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken außerhalb der Betriebsstätte erbringen. Darunter fällt das „klassische“ Home-Office, aber auch anlassbezogene Tätigkeiten an anderen Orten sind vom neuen Mitbestimmungsrecht erfasst.

Die Mitbestimmung umfasst nicht die Einführung der mobilen Arbeit („ob“), sondern lediglich deren Ausgestaltung („wie“). Mitspracherecht besteht also bei Regelungen

  • zum zeitlichen Umfang
  •  über Beginn und Ende der täglichen mobilen Arbeitszeit
  •  zum Ort
  •  zu Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte
  •  zur Erreichbarkeit
  •  zum Umgang mit Arbeitsmitteln
  •  zu Sicherheitsaspekten.

Gerne unterstützen wir Sie bei Verhandlungen zu mobiler Arbeit oder der Verabschiedung von Betriebsvereinbarungen.

In den nächsten Tagen stellen wir Ihnen die Übersichten zu den weiteren Änderungen zur Verfügung.