Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Teil 4

Am 18. Juni 2021 ist das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Wir stellen daher die wesentlichen Änderungen in einer kurzen Übersicht für Sie zusammen.

Hier geht es zu Teil 1: Erleichterung und Schutz von Betriebswahlen

Hier geht es zu Teil 2: Virtuelle Betriebsratssitzungen gem. § 30 BetrVG

Hier geht es zu Teil 3: Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

4. Teil: Datenschutzrechtliche Verantwortung

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat wurde mit der Einfügung eines neuen § 79a BetrVG eine „klarstellende“ gesetzliche Regelung geschaffen.

Sofern der Betriebsrat personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet, hat er die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Arbeitgeber bleibt jedoch letztlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher.

Ob diese Verteilung der Verantwortlichkeit europarechtswidrig sein könnte ist aktuell umstritten. Womöglich könnte der Betriebsrat trotz des neuen § 79a BetrVG für datenschutzrechtliche Verfehlungen haften.

Der Arbeitgeber muss die Tätigkeiten des Betriebsrates in sein nach Art. 30 DSGVO verpflichtendes Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen. Auch Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Arbeitgeber können sich auf durch den Betriebsrat verarbeitete Daten beziehen. Um diese datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, ist eine gegenseitige Unterstützung von Arbeitgeber und Betriebsrat vorgeschrieben.

Gerne unterstützen wir Sie bei datenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen ihrer betrieblichen Arbeit.

In den nächsten Tagen stellen wir Ihnen die Übersichten zu den weiteren Änderungen zur Verfügung.