Betriebsrätemodernisierungsgesetz Teil 5
Am 18. Juni 2021 ist das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Wir stellen daher die wesentlichen Änderungen in einer kurzen Übersicht für Sie zusammen.
Hier geht es zu Teil 1: Erleichterung und Schutz von Betriebswahlen
Hier geht es zu Teil 2: Virtuelle Betriebsratssitzungen gem. § 30 BetrVG
Hier geht es zu Teil 3: Mitbestimmung bei mobiler Arbeit
Hier geht es zu Teil 4: Datenschutzrechtliche Verantwortung
5. Teil: Einsatz von Künstlicher Intelligenz
Im Zuge der Digitalisierung kommt es in Betrieben zunehmend zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI). Um einen qualifizierten Umgang des Betriebsrates mit Fragen zur KI zu ermöglichen wurden die §§ 80, 90 und 95 BetrVG neu geregelt und erweitert.
Muss der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben die Einführung und Anwendung von KI beurteilen, kann er künftig ohne weiteres Sachverständige hinzuziehen. Denn diese Einführung geht meist mit komplexen technischen Änderungen und modernen Algorithmen einher, für deren Verständnis eine gewisse Expertise vonnöten ist.
Soll bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen KI eingesetzt werden, muss der Betriebsrat darüber rechtzeitig unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen unterrichtet werden. Hierbei hat der Betriebsrat umfassende Informationsrechte.
Richtlinien über personelle Auswahlrichtlinien im Betrieb bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates. Das Modernisierungsgesetz stellt klar, dass die Rechte des Betriebsrats gleichermaßen gelten müssen, wenn bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien KI zum Einsatz kommt.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum geplanten Einsatz von Künstlicher Intelligenz und Ihrer Betriebsratsarbeit.