Betriebsrenten – Höchstaltersgrenze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung über die Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze in der Hinterbliebenenversorgung zu entscheiden (Urteil vom 21. 9. 2021 – 3 AZR 147/21).
Die 1961 geborene Klägerin war seit dem 18.7.2016 zunächst befristet und ab 14.11.2016 unbefristet bei der Gewerkschaft ver.di beschäftigt. Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Versorgungsordnung (VO 65) darf die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Klägerin war bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits älter als 55 Jahre. Die Arbeitgeberin lehnte daher die Aufnahme in die Unterstützungskasse ab. Die Klägerin wehrte sich mit der Begründung, die Bestimmung in der Versorgungsordnung beachteilige sie wegen Ihres Alters. Außerdem liege eine unzulässige mittelbare Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten vor.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG werde die Klägerin zwar wegen ihres Alters unmittelbar benachteiligt (§ 7 Abs. 1 AGG). Die Ungleichbehandlung sei aber nach § 10 Abs. 1 AGG durch objektive und angemessene Gründe und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Insoweit sei § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zu berücksichtigen. Diese Bestimmung erlaube die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen der Versorgungssysteme für versicherungsmathematische Berechnungen. Schließlich liege auch der Altersgrenze ein legitimes Ziel zugrunde: Der Arbeitgeber könne den sich aus den Versorgungszusagen ergebenden Versorgungsaufwand verlässlich berechnen und seine wirtschaftlichen Verpflichtungen besser einschätzen und begrenzen.
Den Einwand der unzulässigen Diskriminierung wegen ihres Geschlechts wies das BAG mit der Begründung zurück, dass bei typisierender Betrachtung auch bei Frauen mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 55. Lebensjahrs zu rechnen sei.