Betriebsrenten-Hinterbliebenenversorgung (Mindestehedauer)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer grundlegenden Entscheidung erneut mit  Rechtsfragen  der Hinterbliebenenversorgung befasst (Urteil vom 2.12.2021 – 3 AZR 254/21). Bei der  Prüfung der Zulässigkeit von Bedingungen geht es immer um die Risikobegrenzung. Arbeitgeber wollen bei der Zusage das Risiko ihrer Zusage kennen und abschätzen.

Das BAG billigte nun eine Klausel, nach der eine Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat. Allerdings muss der hinterbliebene Ehegatte die Möglichkeit haben, darzulegen und zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass bei der Gestaltung von Versorgungszusagen zahlreiche rechtliche „Fallstricke“ zu beachten sind. Wir beraten Arbeitgeber und Betriebsräte umfassend in allen Fragen des Betriebsrentenrechts.