Pandemiebedingte Betriebsschließung – Kein Vergütungsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erstmals zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer pandemiebedingten Betriebsschließung geäußert (Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21). Die klagende Arbeitnehmerin war in einem Handelsgeschäft für Nähmaschinen und Zubehör beschäftigt. Das Land Bremen hatte im April 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Daraufhin wurde der Betrieb geschlossen. Die Arbeitnehmerin erhielt für April 2020 keinen Lohn; sie klagte daher auf Vergütung wegen Annahmeverzug (§ 615 BGB).

In den Vorinstanzen hatte die Klägerin jeweils obsiegt. Auf die Revision der Arbeitgeberin wies das BAG die Klage nun ab und entschied, dass der Klägerin kein Vergütungsanspruch nach § 615 Satz 1 BGB zustehe. Es sei der Arbeitgeberin aufgrund der Schließung ihres Betriebes unmöglich, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin anzunehmen. Der Arbeitgeber trage auch nicht das Risiko eines Ausfalls der Arbeit, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor Covid-19-Infektionen durch behördliche Anordnung alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.

Für den Fall der pandemiebedingten Schließung unterscheidet das BAG folgende Konstellationen:

  • Nimmt der Arbeitgeber die Pandemie zum Anlass, aus eigener Entscheidung den Betrieb zu schließen, muss er das Betriebsrisiko tragen.
  • Das gleiche gilt, wenn der Betrieb wegen eines speziell den Arbeitgeber treffenden Risikos geschlossen werden muss.
  • Nur wenn der Betrieb aufgrund einer allgemeinen, betriebsübergreifenden behördlichen Maßnahme geschlossen werden muss, braucht der Arbeitgeber das Betriebsrisiko nicht zu tragen.

Wir beraten gerne Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte zu allen arbeitsrechtlichen Fragen, die aufgrund der der Covid-19-Pandemie zu lösen sind.