Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen Diskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG (Entschädigungsanspruch wegen unzulässiger Diskriminierung) bei geringem Verschulden des Arbeitgebers „auf null“ gesetzt werden darf. Es hat diese Frage verneint (Urteil vom 28.10.2021 – 8 AZR 371/20). Das BAG bestätigt in seiner Entscheidung die Doppelfunktion des Entschädigungsanspruchs. Zum einen soll der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG den immateriellen Schaden ausgleichen, zum anderen soll dieser Anspruch der Diskriminierung vorbeugen.

Zugleich bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Entschädigungsanspruch verschuldensunabhängig ist.

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte gerne in allen Fragen des Antidiskriminierungsrechts.