Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung („Stechuhr-Urteil“)

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 13.9.2022, dass Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG grundsätzlich verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu erfassen.

Bereits im Mai 2019 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hätte infolgedessen eigentlich entsprechende Regelungen zur Zeiterfassung schaffen müssen. Nachdem der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nachkam, hat nun das Bundesarbeitsgericht reagiert und leitet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung in „richtlinienkonformer Auslegung“ aus § 3 ArbSchG her.

Da sich im Wortlaut des § 3 ArbSchG keine Anhaltspunkte für eine solche Verpflichtung finden, ist die Begründung des Bundesarbeitsgerichts durchaus überraschend. Arbeitgeber müssen diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nun in die Praxis umsetzen und sollten daher dringend ihre Zeiterfassungssysteme überprüfen lassen oder entsprechende Systeme neu einführen.

HEITHER Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber und Betriebsräte gerne bei der Umsetzung der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit und sämtlichen sonstigen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang.