Verjährung von Urlaubsansprüchen
Das Urlaubsrecht wurde in den letzten Jahren mehrfach durch richtungsweisende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geprägt.
Nun entschied das BAG mit Urteil vom 20.12.2022, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich verjähren kann. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber seiner sogenannten Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist. Der Arbeitgeber erfüllt seine Mitwirkungsobliegenheit, indem er den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres (oder Übertragungszeitraums) verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt.
Mit diesem Urteil setzte das BAG die Vorgaben des EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom 22.9.2022 (- C-120/21 -) um.
HEITHER Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte gerne im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sämtliche sonstige Rechtsfragen des Urlaubsrechts.