Betriebliche Altersversorgung – Versorgungszusagen überprüfen

Aufgrund einer Änderung des § 34 SGB VI sind zum 1. Januar 2023 beim Bezug einer Vollrente alle Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Arbeitnehmer können die vorzeitige betriebliche Altersleistung verlangen, wenn sie die gesetzliche Altersrente als Vollrente beanspruchen; daneben können sie auch ohne Grenzen hinzuverdienen. Das kann zu einem Gesamteinkommen führen, das die notwendige und beabsichtigte Alterssicherung übersteigt. Arbeitgeber sollten deshalb ihre nichtversicherungsförmigen Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überprüfen.

Wir stehen Ihnen gerne bei der Überprüfung der Zusagen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Erarbeitung einer rechtlich befriedigenden Gestaltung.