Betriebsrentenanpassung

Bei der Anpassung der Betriebsrenten an die gestiegenen Lebenshaltungskosten hat der Arbeitgeber  nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sowohl die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Anpassungszeitpunkt ist eine Prognose, die auf der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners in der Vergangenheit beruht. Das gilt auch für die Unternehmen, die zu einem Konzern gehören.

Unter besonderen Voraussetzungen ist bei einem konzernangehörigen Unternehmen ein sog. Berechnungsdurchgriff möglich, bei dem es auf die wirtschaftliche Lage des im Konzern herrschenden Unternehmens ankommt. Das ist der der Fall, wenn die Geschäftsführung der Konzernmutter (herrschendes Unternehmen) einen für die Betriebsrentner nachteiligen Einfluss auf die Entscheidungen des abhängigen Unternehmens ausübt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15.11.2022 – 3 AZR 505/21) entschieden, dass ein reiner Gewinnabführungsvertrag zwischen den Konzerngesellschaftern keinen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt.

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