Update Massenentlassung – Erneute Vorlage an EuGH

Am 14.12.2023 hatten wir über eine mögliche Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Rechtsfolge bei fehlerhaften Massenentlassungen berichtet. Der Streit geht nun in die „nächste Runde“.

Der 2. Senat des BAG beabsichtigt auf die Divergenzanfrage des 6. Senats hin, seine Rechtsprechung aufzugeben, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung ohne vorherige Anzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG erklärte Kündigung nach § 134 BGB „unrettbar“ nichtig ist. Allerdings sollen Kündigungen nach Auffassung des 2. Senats erst wirksam werden, wenn der Arbeitgeber eine (ordnungsgemäße) Anzeige nachholt. Die Kündigung soll dann bei Nachholung der Massenentlassungsanzeige mit dem Ablauf der Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG wirksam werden. Der 2. Senat möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wissen, ob dieses Verständnis mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht (BAG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A)).

Lediglich klarstellend weist der 2. Senat – insoweit im Einklang mit dem 6. Senat – darauf hin, dass sich die Nachholungsmöglichkeit nicht auf das Konsultationsverfahren (also die Beteiligung des Betriebsrats bei Massenentlassungen) nach Art. 2 MERL erstreckt. Ist dieses vor Ausspruch der Kündigungen gänzlich unterblieben oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, sind (und bleiben) die Kündigungen nach § 134 BGB nichtig. Denn das Konsultationsverfahren dient – anders als das Anzeigeverfahren – vorrangig der Vermeidung von Kündigungen. 

HEITHER Rechtsanwälte beraten und vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf alle Fragen, die die Kündigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.