Fortsetzungserkrankungen – abgestufte Darlegungslast für Arbeitnehmer

Das BAG bestätigte mit Urteil vom 18.1.2023 – 5 AZR 93/22, dass im Vergütungsprozess die Darlegungslast dafür, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht auf „derselben Krankheit“ beruht, bei dem Arbeitnehmer liegt. Somit begründet es eine „abgestufte“ Darlegungslast zu Lasten des Arbeitnehmers.

Ein Arbeitnehmer hat nur dann einen wiederholten Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, muss er zunächst darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht (außer dies ergibt sich bereits aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Bestreitet der Arbeitgeber daraufhin das Vorliegen einer neuen Erkrankung, muss der Arbeitnehmer bezogen auf den gesamten Zeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden bestanden haben und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte nennen (und von der Schweigepflicht entbinden). Denn erst durch die konkrete Darlegung der Abwesenheitszeiten ist durch eine sachverständige Überprüfung feststellbar, ob der erneuten Arbeitsunfähigkeit eine Fortsetzungserkrankung i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG zu Grunde liegt. Erst dann wird auch von dem Arbeitgeber ein substantiierter Gegenvortrag gefordert.

HEITHER Rechtsanwälte beraten und vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf alle Fragen im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.