Anfechtung einer Betriebsratswahl – Smiley als Bestandteil eines Listennamens

Sind im Rahmen einer Betriebsratswahl mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen, erfolgt die Wahl grundsätzlich aufgrund von Vorschlagslisten (vergleichbar mit den Landeslisten der Parteien für die Wahl zum Bundestag). Üblicherweise werden die Listen mit einem Kennwort versehen (z.B. „Die Kompetenten“ oder „Liste für die Zukunft“).

Das LAG Köln entschied in einem aktuellen Beschluss, dass ein „Smiley“ nicht als Bestandteil eines Kennworts verwendet werden darf. Ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts sei unzulässig, wenn es – wie ein Smiley – lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird.

Der Wahlvorstand darf ein solches unzulässiges Kennwort auch nicht nach seinen Vorstellungen anpassen und auf seinen zulässigen Inhalt reduzieren. Vielmehr soll er das Kennwort ablehnen und die Liste mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerber bezeichnen.

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