Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23. Diese Entscheidung knüpft nahtlos an die vorangegangene Rechtsprechung des BAG zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an.
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