Betriebsrenten – Ersetzungsbefugnis des Schuldners

Versorgungszusagen des Arbeitgebers stellen, wenn sie alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern des Unternehmens betreffen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.  Als solche unterliegen sie einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB.

In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Rechtsstreit hatte der Versorgungsschuldner das Recht, die vertraglich vereinbarte Zahlung monatlicher Altersrenten durch die Zahlung einer einmaligen Kapitalabfindung zu ersetzen. Dabei handelt es sich um eine „Ersetzungsbefugnis“. 

In dem vom BAG entschiedenen Fall war die im Leistungsplan vereinbarte Ersetzungsbefugnis für die Arbeitnehmerin unzumutbar und daher unwirksam (§ 308 Nr. 4 BGB). Die Prüfung der Zumutbarkeit verlangt eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers (Klauselverwender) und des anderen Vertragspartners. Die Ersetzungsbefugnis ist unwirksam, weil die Kapitalleistung hinter dem Barwert der zugesagten Altersrente zurückbleibt. Damit würde dem Versorgungsempfänger bereits erdientes Entgelt im Nachhinein – kurz vor Eintritt des Versorgungsfalls – wieder entzogen, obwohl der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seine/ihre Leistung bereits vollständig erbracht hat.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine gründliche Beschreibung der zugesagten Leistungen ist. HEITHER Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber und Betriebsräte gerne bei der Gestaltung der Versorgungszusagen und der Aufstellung von Leistungsplänen.