Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder

Die Bestimmung der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern stellt in der Praxis häufig ein Problem dar. § 78 Abs. 2 BetrVG enthält ein betriebsverfassungsrechtliches Begünstigungsverbot. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann für den Arbeitgeber oder Personalleiter strafrechtliche Folgen haben; er kann sich wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen.

In einem Verfahren  gegen Vorstände und Personalleiter der Volkswagen AG hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig, das die Angeklagten freigesprochen hatte, aufgehoben (BGH Urteil vom 10. 01. 2023 – 6 StR 133/22). Die im konkreten Fall herangezogene Vergleichsgruppe sei nicht maßgeblich, die bewilligten Zahlungen überstiegen die Zahlungen an die maßgebliche Vergleichsgruppe.

HEITHER Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber und Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Wir empfehlen, Rechtssicherheit z.B. durch die rechtzeitige Bestimmung einer Vergleichsgruppe und eine ständige Dokumentation der Gehaltsentwicklung zu gewährleisten.