Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Grundsatzentscheidung noch einmal die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei Verstößen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bestätigt (BAG Urteil vom 12. 10. 2022 – 5 AZR 135/22). Der Arbeitnehmer muss in einem ersten Schritt andere Arbeitnehmer benennen, die im Vergleich zu ihm vorteilhaft behandelt wurden. Dann ist der Arbeitgeber am Zug. Er muss darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie dieser Personenkreis sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt wird und schließlich, warum der betroffene Arbeitnehmer nicht dazu gehört.
Diese Grundsätze gelten bei Zahlungsklagen der Arbeitnehmer. Das BAG hat diese Grundsätze nun auch auf einen Auskunftsanspruch des benachteiligten Arbeitnehmers übertragen. HEITHER Rechtsanwälte beraten und vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen Fragen, auch wenn es um Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geht.