Anpassung (Erhöhung) von Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG)

Arbeitgeber, die ehemaligen Arbeitnehmern eine Betriebsrente gewähren, sind gemäß § 16 BetrAVG dazu verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung (Erhöhung) der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Arbeitgeber erfüllt diese Verpflichtung, wenn die Anpassung (Erhöhung) nicht geringer ist als der Anstieg

1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder

2.der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.

In der Praxis passen viele Arbeitgeber die Betriebsrenten fehlerhaft an, indem sie z.B. einen falschen Referenzzeitraum zugrunde legen. Dies führt dazu, dass die betroffenen Betriebsrentner teilweise Betriebsrenten erhalten, die mehrere hundert Euro unter dem eigentlichen monatlichen Anspruch liegen. Da die Berechnung mitunter sehr komplex ist, erfahren die Betroffenen häufig nicht, dass ihnen eigentlich eine höhere Betriebsrente zusteht. Daher empfiehlt es sich, die Anpassung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. HEITHER Rechtsanwälte haben bereits mehrere hundert Betriebsrentner erfolgreich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gemäß § 16 BetrAVG vertreten.

Wenn auch Sie die Anpassungsentscheidung Ihres Arbeitgebers überprüfen lassen wollen, beraten und vertreten wir Sie gerne außergerichtlich und – sofern erforderlich – gerichtlich.