Betriebsratswahlen – neue Entscheidungen des BAG
Das Bundesarbeitsgericht hat für die Praxis wichtige Fragen zur Wahl des Betriebsrats veröffentlicht. Die Entscheidungen zeigen, wie fehlerhaft eine Betriebsratswahl sein kann.
In einem Beschluss vom 30. Juni 2021 setzt sich das Gericht zunächst mit der Frage der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit einer Betriebsratswahl auseinander (Beschluss vom 30. 6. 2021 – 7 ABR 2420). Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn so fundamentale Verstöße gegen fundamentale Wahlgrundsätze vorliegen, sodass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl, kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, sodass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist (Leitsatz 3 der Entscheidung). Im Übrigen bleibt es bei der Anfechtbarkeit.
Die Anfechtung der Wahl durch den Arbeitgeber war berechtigt. Auf der Wählerliste fehlten sechs wahlberechtigte Personen. Sie konnten deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben. Dieser Verstoß konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen. Das war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall. Eine Kandidatin wurde mit 15 Stimmen gewählt, die nächsten Wahlbewerber verfügten über 14 und 13 Stimmen.
In einem weiteren Beschluss ging es um die rechtzeitige Einreichung von Wahlvorschlägen (Beschluss vom 28. 4. 2021 – 7 ABR 10/20). Die Vorschlagslisten sind nach § 6 Abs.1 Satz 1 der Wahlordnung vor Ablauf von zwei Wochen beim Wahlvorstand einzureichen. Fristbeginn ist der Erlass des Wahlausschreibens. Das hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben anzugeben. Auch der letzte Tag der Frist für die Einreichung ist anzugeben. Wird ein Tag als letzter Termin genannt, kann eine Vorschlagsliste bis 24 Uhr dieses Tages eingereicht werden. Dann hat der Wahlvorstand sicherzustellen, dass dies auch tatsächlich möglich ist. Der Wahlvorstand kann aber auch eine Uhrzeit (etwa das Ende der Arbeitszeit im Betrieb) festlegen, was sich meist als zweckmäßiger erweist .
Die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts zeigen erneut, wie leicht dem Wahlvorstand Fehler unterlaufen können. Wir bieten Arbeitgebern und Betriebsräten eine Schulung im Wahlrecht zu den Betriebsvertretungen an. Wir beraten sie auch gerne in konkreten Einzelfragen und vertreten sie vor den Arbeitsgerichten.